Stand 03.04.2020, 15:00 Uhr
- Ist die Soforthilfe nur für das Weiterzahlen der laufenden Betriebskosten wie Miete, Leasing usw. gedacht oder auch zur Erstattung von Lebensunterhaltskosten gedacht?
Die (neuen) Richtlinien zu den Soforthilfen von Bund und Land dienen kleinen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen, bezogen auf die drei der Antragstellung folgenden Monate (der Zuschuss bemisst sich nach: Ausgaben minus erwartete Einnahmen = Zuschuss). Dagegen können Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Damit auch insofern die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
- Werden Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge, Riesterbeiträge, etc. den „Betriebskosten“ zugerechnet?
Lebenshaltungskosten (privater Lebensunterhalt, Wohnungsmiete, eigene Krankenversicherungsbeiträge), Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge, etc. für sich selbst oder für die Mitarbeitenden sind nicht zuschussfähig und gehören nicht zu den „Betriebskosten“ im Sinne der beiden Richtlinien. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen (siehe Frage 1).
- Sind Vereine und gemeinnützige Unternehmen berechtigt Anträge auf Soforthilfen zu stellen?
Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ in den Richtlinien erfasst. Somit können auch Vereine eine Förderung erhalten, wenn ihnen eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Zudem gilt, dass sie nur gefördert werden, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeführt wird. Inwieweit auch Idealvereine, also Vereine, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen, (z. B. Sportvereine, Gesangsvereine) ggf. förderfähig sind, wenn bspw. das Restaurant des Vereinsheims in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten ist, kann ich aktuell noch nicht abschätzen. Hierzu habe ich im MW um Klärung gebeten, da andere Bundesländer (bspw. Hessen) dies großzügig auslegen.
- Können Vermieter von Ferienwohnungen Anträge auf Soforthilfen stellen?
Ja, wenn dies der Haupterwerb ist. Dies gilt auch, wenn dafür keine Gewerbe angemeldet, aber in der Steuererklärung entsprechend Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angegeben worden sind.
- Kann die Soforthilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden?
Ja, eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
- Wie wird hinterher geprüft, ob nicht eine „Überkompensation“ vorlag?
Der Antragsteller beantragt eine einmalige Soforthilfe, deren Höhe sich bis zur jeweiligen Höchstgrenze an dem vom Antragsteller glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate orientiert. Der Antragsteller legt bei der Angabe, in welcher Höhe er die Billigkeitsleistung beantragt, seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zugrunde. Dieser wird auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ermittelt. Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen. Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.
- Wie lange dauern die Antragsverfahren bis zum Erhalt der Soforthilfen?
Die neuen Richtlinien verzichten bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Mit Stand vom 31.03. lagen bei der NBank 64.000 Anträge vor; bereits 3.000 mit einem Volumen von 10 Millionen Euro waren bereits bewilligt. Aufgrund des weiterhin extrem hohen Antragsaufkommens und der Dringlichkeit des Bedarfs aller Antragstellenden bitten die NBank um Rücksichtnahme und Verständnis dafür, dass ausschließlich Anträge im Originalformat berücksichtigt werden können, die in vollständiger Form und mit allen benötigten Anlagen vorgelegt wurden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Zuschussbearbeitung aktuell keine individuellen Rückfragen gestattet sind. Derzeit kann nicht verlässlich prognostiziert werden, wie lange die Antragsgenehmigungen im Einzelfall dauern werden. Nach Angaben des MW stehen aktuell 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bewältigung der Antragsflut bereit.